Diese neue Regelung gilt rückwirkend ab 5. Januar 2021. Dieser Anspruch besteht neben einer Erkrankung des Kindes auch dann, wenn eine Betreuung des Kindes zu Hause erforderlich wird, weil pandemiebedingt die Kinderbetreuungseinrichtung geschlossen wurde. Liegt eine behördliche Empfehlung vor, die Einrichtungen nicht zu besuchen, besteht ebenfalls ein Anspruch auf Kinderkrankengeld. Dies ist im Saarland der Fall.
Wenn Eltern bzw. Sorgeberechtigte aufgrund der pandemischen Situation ihr gesundes Kind zu Hause betreuen, dann muss ein „Antrag auf Kinderkrankengeld bei pandemiebedingter Betreuung des Kindes“ gestellt werden, der bei der zuständigen Krankenkasse zu erhalten ist. Diesem Antrag ist der Nachweis über Nicht-Inanspruchnahme von Kita/Kindertagespflege/Schule bei Beantragung von Krankengeld beizufügen (online verfügbar unter https://www.bmfsfj.de/blob/165074/e490eea648817db7d66f63fcc250cf0a/20210120-musterbescheinigung-data.pdf). Wenn das gesunde Kind zur Kontaktvermeidung nicht in die Einrichtung besucht, dann wird im dem Nachweis „aufgrund einer Empfehlung von behördlicher Seite, die Betreuungseinrichtung aus Gründen des Infektionsschutzes nicht zu besuchen“ angekreuzt.
Bitte legen Sie den Nachweis komplett ausgefüllt der Leitung der Kindertageseinrichtung vor. Diese prüft den Nachweis und bestätigt die angegebenen Tage.
Weitere Informationen erhalten Sie auch im Informationsschreiben des Landesjugendamtes Saarland vom 21. Januar 2021.
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